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OVG: Gemeinden müssen laufende Kitakosten erstatten

Gemeinden müssen freien Träger die laufenenden Kosten für das

 

Potsdam - Gemeinden müssen freien Träger die laufenenden Kosten für das Betreiben ihrer Kita-Räume erstatten. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Dienstag hervor. Die Träger haben demnach einen Anspruch auf die Erstattung etwa von Hausmeister- und Reinigungskosten sowie von Mietnebenkosten. Kosten für Spiel- und Freizeitmaterialien, Geschirr oder Drogerieartikel müssen demnach aber selbst getragen werden.

Befindet sich die Kindertagesstätte in einem Gebäude, das dem freien Träger gehört, hat dieser Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Kaltmiete. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht ein Urteil aus erster Instanz vom Verwaltungsgericht Potsdam.

In einem weiteren Verfahren entschied das Oberverwaltungsgericht, dass eine Gemeinde die anfallenden Kosten in angemessener Höhe erstatten muss, wenn Kinder in einer Einrichtung im Nachbarort betreut werden. Grundlage seien die tatsächlichen Betriebskosten.

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